Zuschlagskriterien
Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die Zuschlagskriterien, d. h. die Kriterien, anhand derer er seine Vergabeentscheidung treffen will, entweder in der Vergabebekanntmachung oder aber in den Vergabeunterlagen anzugeben, vgl. § 58 VgV; § 43 UVgO; § 16d EU VOB/A. Dabei muss dem geschuldeten Entgelt in jedem Fall eine wesentliche Bedeutung zukommen. Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich auch verpflichtet, mit den Zuschlagskriterien zugleich deren Gewichtung anzugeben. Ist dies nicht möglich, so gibt er die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an. Soweit vorhanden gilt dies entsprechend auch für Unterkriterien. Zu beachten ist, dass Zuschlagskriterien nicht willkürlich bestimmt werden dürfen. Sie müssen vielmehr nach der Rechtsprechung des EuGH mit dem Auftragsgegenstand selbst zusammenhängen und alle wesentlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts – also auch das der Transparenz und des Wettbewerbs – beachten.
- vgl. Zuschlag
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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