Vergabelexikon
Wettbewerbsgrundsatz
Für das Kartellvergaberecht des GWB ist Wettbewerb zugleich Instrument und Ziel. Ausgehend vom marktwirtschaftlichen Wettbewerbsprinzip ist die wettbewerbliche Vergabe das zentrale Element der öffentlichen Beschaffungstätigkeit. Der zu diesem Zweck gesetzlich verankerte Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 GWB) gebietet es, das Verfahren für alle interessierten Bieter zu öffnen und alle den Wettbewerb einschränkenden Maßnahmen zu unterlassen, soweit sie nicht sachlich gerechtfertigt und notwendig sind, um ihrerseits das Ziel eines transparenten und gleichberechtigten Wettbewerbs zu fördern.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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