VOF – Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen
Die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) gibt es seit 2016 nicht mehr. Stattdessen enthält die Vergabeverordnung (VgV) nun auch die Vorschriften für Vergabeverfahren zur Beschaffung freiberuflicher Dienstleistungen. Insbesondere enthält die VgV im Abschnitt 6 (§§ 73.ff.) besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen.
Im Unterschwellenbereich sieht § 50 UVgO eine Sonderregelung für freiberufliche Leistungen vor. Sie sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist soviel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Diese sehr kursorischen Vergaben gehen über die bisherigen haushaltsrechtlichen Vorgaben kaum hinaus.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
Lesen Sie mehr zum Thema Wegfall der VOF und die Folgen in unserem Vergabe24-Blog.
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