Vergabelexikon

Vier-Augen-Prinzip

In aller Regel sollen mindestens zwei Vertreter des öffentlichen Auftraggebers an der Entscheidung über den Zuschlag mitwirken. Das regelmäßig anzuwendende „Vier-Augen- Prinzip“ verfolgt den Sinn und Zweck der vergaberechtlichen Grundsätze, insbesondere der Transparenz und Gleichbehandlung der Unternehmen und der Erschwerung der Korruption. Eine Abweichung vom „Vier-Augen-Prinzip“ bedarf der Rechtfertigung durch zwingende Gründe.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte

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