Vergaberegister
Am 1. März 2005 ist das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) vom 16.12.2004 in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die Verbindlichkeit eines Vergaberegisters für den öffentlichen Bereich, sieht Transparenzvorschriften für den Bereich der Mandatsträgerinnen und -träger vor und verpflichtet öffentliche Stellen, in korruptionsgefährdeten Bereichen Vorbeugemaßnahmen zu treffen.
Im Vergaberegister werden Verfehlungen von Personen und Unternehmen eingetragen und gespeichert. Als Verfehlung werden u. a. Korruptionsstraftaten, Geldwäsche, Betrug und Subventionsbetrug, Kartell- und Submissionsabsprachen und Steuerhinterziehung, Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und Vorenthalten/Veruntreuung von Arbeitsentgelt definiert. Eine Eintragung im Korruptionsregister kann im Ernstfall zu einem Ausschluss von öffentlichen Vergaben führen.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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