Vergabelexikon
Vergabekammer
Bei europaweiten Vergaben ist in erster Instanz die Möglichkeit der Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge vor den Vergabekammern eröffnet. Ist der Bund öffentlicher Auftraggeber, so ist der Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt einzureichen. Erfolgt die Vergabe durch eine Landes- oder Kommunalbehörde, so ist der Nachprüfungsantrag bei der jeweils zuständigen Vergabekammer des jeweiligen Bundeslandes einzureichen. Maßgebend ist der Sitz des Auftraggebers.
In zweiter Instanz ist das OLG für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde zuständig.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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