Unwirksamkeit des Vertrags
Ein Vertrag kann von Anfang an gemäß § 135 GWB unwirksam sein, wenn der Auftraggeber entweder gegen seine Pflicht zur Information der nicht berücksichtigten Bieter gemäß § 134 GWB verstoßen hat oder im Falle der unzulässigen Direktvergabe. Voraussetzung ist, dass dieser Vergaberechtsverstoß rechtzeitig im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens festgestellt wurde. Die Frist beträgt insoweit 30 Kalendertage ab Kenntnis des Verstoßes, spätestens sechs Monate nach diesem Verstoß ist eine solche Feststellung jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Diese absolute Ausschlussfrist kann unter engen Voraussetzungen auch im Wege der freiwilligen EU-weiten Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union auf 30 Kalendertage verkürzt werden.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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