Unterauftrag
Ein Unterauftragnehmer ist ein von einem Bieter zur Erfüllung von diesem übernommener Aufgaben eingeschaltetes Unternehmen. Er hat in der Regel keine eigene Vertragsbeziehung mit dem öffentlichen Auftraggeber. Die Einbindung von Unterauftragnehmern (auch “Subunternehmer” oder “Nachunternehmer” genannt) in die Leistungserbringung ist grundsätzlich zulässig, vgl. § 36 VgV, § 26 UVgO, § 8 EU Abs. 2 Nr. 2 VOB/A, § 8 Abs. 2 Nr.2 VOB/A. Dies gilt auch für “Generalübernehmer“. Der öffentliche Auftraggeber kann Unternehmen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen auffordern, bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigen, sowie, falls zumutbar, die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu benennen. Die Nachunternehmer müssen mindestens vor Vertragsabschluss namentlich benannt sein. Soweit sich der Auftragnehmer der Nachunternehmer bedient, um seine eigene Eignung nachzuweisen, müssen entsprechende Eignungsnachweise der Nachunternehmer bereits bei Angebotsabgabe vorliegen (Eignungsleihe). Anderenfalls ist unter Umständen Raum für die Nachforderung von Erklärungen und Nachweisen.
•Eignungsleihe
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
Sie haben Fragen?
Kontakt