Ungewöhnlich niedriges Angebot
Auf der dritten Wertungsstufe (vgl. Angebotswertung) ist gemäß § 60 VgV, § 16d EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A bzw. § 44 UVgO zu prüfen, ob einzelne der abgegebenen Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen. Angebote, bei denen das angebotene Entgelt und die zu erbringende Leistung in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen, sollen hierdurch ermittelt und ausgeschlossen werden können. Der öffentliche Auftraggeber hat bei der Frage eines ungewöhnlich niedrigen Angebots einen Beurteilungsspielraum. Der Bieter ist vorher aufzuklären.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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