Transparenzgrundsatz
Der vergaberechtliche Transparenzgrundsatz ist in § 97 Abs. 1 GWB geregelt. Insbesondere folgt aus diesem Grundsatz die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, die bevorstehende Vergabe allgemein bekannt zu machen, so dass interessierte Unternehmen Kenntnis erlangen könne. Der Transparenzgrundsatz durchzieht darüber hinaus das gesamte Vergabeverfahren unabhängig von der jeweiligen Verfahrensart. So unterliegen die einzelnen Schritte des Vergabeverfahrens strikten Dokumentationspflichten. Ein transparentes Vergabeverfahren und eine nachvollziehbare Vergabeentscheidung helfen zudem bei einer effektiven nachträgliche Überprüfung.
Da sich der Transparenzgrundsatz aus den allgemeinen europarechtlichen Grundsätzen ergibt, gilt er auch für Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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