Vergabelexikon
Sekundärrechtsschutz
Hierunter wird die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht berücksichtigter Bieter gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber verstanden. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte.
- vgl. Primärrechtsschutz
- SE
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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