Schutzerklärung
Da die Scientology-Organisation weiterhin bemüht ist, ihren Einfluss auf Personen, Unternehmen und Organisationen auch mit Hilfe wirtschaftlicher Tätigkeiten auszuweiten, ist vergaberechtlich ein solches Verhalten als Unzuverlässigkeit i.S.d. § 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB zu bewerten. Zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation bei der Vergabe öffentlicher Aufträge hat man sich auf eine einheitliche Schutzerklärung geeinigt. Aus diesem Grund ist in besonderen Fällen vor dem Abschluss von Verträgen eine Schutzerklärung zu fordern, mit welcher der Gefahr einer Einwirkung auf die öffentliche Verwaltung oder einer Datenausforschung durch die Scientology-Organisation wirksam begegnet werden soll. Die Erklärung ist nur bei Beratungs- und Schulungsleistungen anzuwenden.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
Sie haben Fragen?
Kontakt