Schätzung der Auftragssumme
Öffentliche Auftraggeber sind vor Einleitung des Vergabeverfahrens verpflichtet, den voraussichtlichen Gesamtwert des Auftrags zu schätzen. Die Wertschätzung ist somit Bestandteil der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens. Die Schätzung des voraussichtlichen Auftragswertes ist von erheblicher Relevanz, insbesondere für die Feststellung, ob eine Vergabe europaweit oder national durchzuführen ist (Schwellenwert). § 3 VgV enthält umfassende Vorgaben zur Ermittlung des Auftragswertes, insbesondere auch bei beabsichtigter Losbildung, Rahmenvereinbarungen etc. Der Auftragswert muss stets aktuell sein und darf daher nicht auf veralteten Annahmen beruhen.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft
Sie haben Fragen?
Kontakt