Schadensersatz
Bieter, die aufgrund eines Vergaberechtsverstoßes nicht den Zuschlag erhalten haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz geltend machen. Ob eine vorherige Pflicht der Rüge besteht, ist noch nicht abschließend entschieden. Der Schadenersatz ergibt sich für den Ersatz der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren (negatives Interesse) unmittelbar aus der Spezialvorschrift des § 181 Satz 1 GWB, daneben aber auch aus den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo). Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns (positives Interesse) kann sich ebenfalls nach den Grundsätzen der “culpa in contrahendo” gemäß § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB ergeben. Im Einzelfall sind Umfang und Kausalität des Verstoßes für den Schaden allerdings schwierig darzulegen und zu beweisen.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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