Qualifizierte elektronische Signatur
Die qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 2 Nr. 3 SignaturG genügt der Schriftform des § 126 BGB. Der Auftraggeber kann bei elektronischer Angebotsabgabe eine entsprechende Verschlüsselung fordern. Eine fortgeschrittene elektronische Signatur ist dann nicht mehr ausreichend.
Die qualifizierte elektronische Signatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht, vgl. Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO. Sie besitzt deshalb im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie eine eigenhändige Unterschrift. In einem Vergabeverfahren legt der Auftraggeber das Sicherheitsniveau und die Anforderungen an die Signaturen fest.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte sowie Thümmel, Schütze & Partner Rechtsanwälte
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Lesen Sie zudem die Beiträge rund um die elektronische Signatur in unserem Blog.
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