Vergabelexikon

Qualifizierte elektronische Signatur

Die qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 2 Nr. 3 SignaturG genügt der Schriftform des § 126 BGB. Der Auftraggeber kann bei elektronischer Angebotsabgabe eine entsprechende Verschlüsselung fordern. Eine fortgeschrittene elektronische Signatur ist dann nicht mehr ausreichend.

Die qualifizierte elektronische Signatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht, vgl. Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO. Sie besitzt deshalb im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie eine eigenhändige Unterschrift. In einem Vergabeverfahren legt der Auftraggeber das Sicherheitsniveau und die Anforderungen an die Signaturen fest.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte sowie Thümmel, Schütze & Partner Rechtsanwälte

Nähere Informationen zur elektronische Signatur erhalten Sie hier.

Lesen Sie zudem die Beiträge rund um die elektronische Signatur in unserem Blog.

Wichtige Begriffe einfach und verständlich erklärt

Werden Sie zum Experten

In unserem umfangreichen Lexikon haben wir alle wichtigen Begriffe für Sie gesammelt und leicht sowie einfach verständlich erklärt. Mehr als 200 Fachbegriffe stehen ihnen zur Verfügung, die wir fortlaufend um weitere ergänzen. So bleibt keine Frage offen.

Sie haben Fragen?

Kontakt

Wir sind gerne für Sie da. Nutzen Sie einfach dieses Kontaktformular oder rufen Sie uns an. Sie erreichen uns Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr unter +49 345 122601-31.