Vergabelexikon
Primärrechtsschutz
Hierunter versteht man die Nachprüfung der Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber vor den Vergabekammern und Oberlandesgerichten, etwa um eine Zuschlagserteilung aufgrund fehlerhafter Angebotswertung zu verhindern oder den Auftraggeber zur Durchführung eines Vergabeverfahrens zu zwingen. Ein solcher Rechtsschutz ist nur eröffnet, wenn der betreffende Auftragswert den jeweils maßgeblichen Schwellenwert überschreitet. Der Vergaberechtsschutz dient der Durchsetzung der Bieterrechte nach § 97 Abs. 6 GWB.
- vgl. Sekundärrechtsschutz
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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