Vergabelexikon
Pauschalpreisangebot
Der Pauschalpreis ist ein vereinbarter Festpreis, der Auftragnehmer übernimmt das Mengenrisiko. Nur wenn der Unterschied zum ursprünglich vorgesehenen Leistungsumfang so erheblich ist, dass ein Festhalten am Pauschalpreis unzumutbar ist, kann der Pauschalpreis angepasst werden (§ 313 BGB, § 2 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B).
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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