Parallelausschreibung
In einer Parallelausschreibung schreibt der Öffentliche Auftraggeber die zu beschaffende Leistung in verschiedenen Ausführungen aus, wobei nur eine der Alternativen bezuschlagt werden soll. Dies kommt auch in mehreren parallelen Verfahren vor. Ob und ggf. in welcher Form Parallelausschreibungen zulässig sind, ist im Einzelnen streitig. Grundsätzlich gelten auch hier sowohl das Verbot der Ausschreibung zum Zweck der Markterkundung als auch das vergaberechtliche Transparenzgebot. Beispiele für Parallelausschreibungen sind die Ausschreibung derselben Leistung als Generalunternehmerleistung und als Fach- bzw. Teillose oder die gleichzeitige getrennte und gesamthafte Ausschreibung von Bau – und Finanzierungsleistungen.
Nicht zu verwechseln ist die Parallelausschreibung mit einer unzulässigen Doppelausschreibung, in der zwei Vergabeverfahren über die identische Leistung durchgeführt werden.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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