Vergabelexikon
Öffentlicher Auftrag
Der Begriff des öffentlichen Auftrags ist in § 103 Abs. 1 GWB geregelt. Dabei wird grundsätzlich zwischen Bau-, Liefer- und Dienstleistungen unterschieden.
- vgl. Bauauftrag
- vgl. Dienstleistungsauftrag
- vgl. Lieferauftrag
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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