Nichtoffenes Verfahren
Das Nichtoffene Verfahren ist ein zweistufiges Vergabeverfahren für Aufträge, deren Wert oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt, vgl. § 16 VgV; § 3 EU VOB/A. Es entspricht dem unterhalb der EU-Schwellenwerte geregelten Verfahren der beschränkten Ausschreibung nach Teilnahmewettbewerb. Im Anschluss an eine EU-weite Bekanntmachung prüft der öffentliche Auftraggeber auf einer ersten Stufe zunächst die Eignung der Bieter im Rahmen eines sog. Teilnahmewettbewerbs. Auf einer zweiten Stufe fordert er die bzw. eine im Vorfeld bestimmte Zahl geeigneten Bieter zur Abgabe eines Angebots auf. Dabei kann er bei Vergaben nach den Vorschriften der VgV die Zahl der Unternehmen auf mindestens fünf beschränken, § 51 Abs. 2 Satz 1 VgV.Dem öffentlichen Auftraggeber steht das nichtoffene Verfahren neben dem offenen Verfahren zu seiner freien Wahl zur Verfügung.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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