Nachprüfungsverfahren
Oberhalb der Schwellenwerte unterliegt die Auftragsvergabe öffentlicher Auftraggeber der vergaberechtlichen Kontrolle im Rahmen von Nachprüfungsverfahren. In erster Instanz sind die Vergabekammern zuständig, in zweiter Instanz die Vergabesenate der Oberlandesgerichte. Die Vergabekammern sind Behörden und entscheiden zwar durch Verwaltungsakt, das Verfahren ist aber gerichtsähnlich ausgestaltet.
Unterhalb der Schwellenwerte haben Bieter – mit Ausnahme von einzelnen Bundesländern wie z.B. Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt – keinen gesetzlichen Anspruch auf Einhaltung der Vergabevorschriften; § 97 Abs. 6 GWB gilt nicht. Sie können kein Nachprüfungsverfahren i.S.v. § 155 ff. GWB einleiten. Unberücksichtigte Bieter müssen sich auf die allgemeine Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere den einstweiligen Rechtsschutz, stützen.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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