Leistungsbeschreibung
Die Leistungsbeschreibung konkretisiert den zu beschaffenden Gegenstand des Vergabeverfahrens. Somit ist sie auch Bezugspunkt und Grundlage der Angebotskalkulation der Bieter. Daher regeln § 121 Abs. 1 GWB, § 7 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A bzw. § 23 Abs. 1 UVgO, § 31 Abs.1 VgV, dass die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben ist, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können. Es wird unterschieden zwischen Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnis und Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm (Funktionalausschreibung). Der Auftraggeber ist in der Bestimmung der zu beschaffenden Leistung weitestgehend frei. Einschränkungen bestehen, soweit dies zur Wahrung eines echten Wettbewerbs erforderlich ist. Insbesondere ist das Gebot der Produktneutralität zu beachten.
- Funktionale Leistungsbeschreibung
- Leistungsbestimmungsrecht
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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