Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Diese, insbesondere Bund, Länder und Kommunen unterfallen regelmäßig dem nationalen Vergaberecht. Dieses gilt für juristische Personen des Privatrechts nicht. Der Auftraggeberbegriff des EU-Vergaberechts nach § 99 Nr. 2 GWB geht weiter und umfasst funktional auch weitere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.
Voraussetzung ist, dass sie zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen und sich durch eine besondere Staatsnähe auszeichnen. Diese Staatsnähe besteht, bei einer Beteiligung “klassischer” öffentlicher Auftraggeber, bei überwiegender Finanzierung durch diese oder wenn diese die Aufsichtsorgane bestimmen. Beispiele sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Krankenkassen oder Rentenversicherungsträger. Als Auftraggeber im funktionalen Sinn können juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 99 Nr. 4 GWB zudem auch bei der Vergabe von bestimmten Bau- und damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen einzuordnen sein, wenn diese überwiegend staatlich finanziert werden.
- vgl. Juristische Personen des privaten Rechts
- vgl. Sektorenauftraggeber
- vgl. Öffentlicher Auftraggeber
- vgl. Zuwendungsvergaberecht
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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