Interkommunale Kooperation
Auch bei der Zusammenarbeit von öffentlichen Auftraggebern kann ein vergabepflichtiger öffentlicher Auftrag nach § 103 Abs. 1 GWB vorliegen. Unter welchen Voraussetzungen eine vergaberechtsfreie Interkommunale Kooperation möglich ist, ist in § 108 Abs. 6 GWB geregelt. Aufträge für die gemeinsame Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sind nach § 108 Abs. 6 GWB dann von der Anwendung des Vergaberechts ausgenommen, wenn die Aufträge ausschließlich zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossen werden, die Durchführung dieser Zusammenarbeit ausschließlich von Erwägungen des öffentlichen Interesses bestimmt wird und die beteiligten öffentlichen Auftraggeber auf dem freien Markt weniger als 20 Prozent der Leistungen anbieten, die durch ihre Zusammenarbeit erfasst sind. Eine Beauftragung eines öffentlichen Auftraggebers durch einen anderen öffentlichen Auftraggeber mit der Erbringung einer Leistung gegen Entgelt wird diese Voraussetzungen im Regelfall nicht erfüllen, da es über den bloßen Leistungsaustausch der Verfolgung eines gemeinsamen Ziels bedarf.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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