Vergabelexikon
Interessensbestätigung
Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 38 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 VgV) kann der öffentliche Auftraggeber (außer oberste Bundesbehörden) im nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren auf eine Auftragsbekanntmachung verzichten. Nach der Veröffentlichung der Vorinformation können Unternehmen formlos ihr Interesse bekunden, dass sie an dem Vergabeverfahren teilnehmen wollen. Nach der Interessenbekundung fordert der öffentliche Auftraggeber dann diese Unternehmen auf, ihr Interesse zu bestätigen. Mit dieser Aufforderung zur Interessensbestätigung beginnt der Teilnahmewettbewerb.
•Vorinformation mit Interessenbekundung
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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