Vergabelexikon

Interessensbestätigung

Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 38 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 VgV) kann der öffentliche Auftraggeber (außer oberste Bundesbehörden) im nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren auf eine Auftragsbekanntmachung verzichten. Nach der Veröffentlichung der Vorinformation können Unternehmen formlos ihr Interesse bekunden, dass sie an dem Vergabeverfahren teilnehmen wollen. Nach der Interessenbekundung fordert der öffentliche Auftraggeber dann diese Unternehmen auf, ihr Interesse zu bestätigen. Mit dieser Aufforderung zur Interessensbestätigung beginnt der Teilnahmewettbewerb.

Vorinformation mit Interessenbekundung

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte

Wichtige Begriffe einfach und verständlich erklärt

Werden Sie zum Experten

In unserem umfangreichen Lexikon haben wir alle wichtigen Begriffe für Sie gesammelt und leicht sowie einfach verständlich erklärt. Mehr als 200 Fachbegriffe stehen ihnen zur Verfügung, die wir fortlaufend um weitere ergänzen. So bleibt keine Frage offen.

Sie haben Fragen?

Kontakt

Wir sind gerne für Sie da. Nutzen Sie einfach dieses Kontaktformular oder rufen Sie uns an. Sie erreichen uns Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr unter +49 345 122601-31.