Interessensbekundungsverfahren
Das Interessensbekundungsverfahren wird in § 7 Abs. 2 S. 3 BHO geregelt und stellt ein formloses Verfahren zur Markterhebung dar, das von öffentlichen Auftraggebern einem förmlichen Vergabeverfahren vorgeschaltet werden kann. Dabei wird privaten Unternehmen die Möglichkeit gegeben, darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche oder wirtschaftliche Aufgaben für öffentliche Zwecke nicht ebenso gut oder besser erbringen können. Ein Interessensbekundungsverfahren, ist noch kein Vergabeverfahren und muss auch keines zur Folge haben. Es kann einem Vergabeverfahren jedoch vorausgehen.
Mit einem Interessenbekundungsverfahren erhält der öffentliche Auftraggeber einen Marktüberblick, erfährt, ob es überhaupt Interessenten für diese Aufgabe gibt, welche Preisvorstellungen diese haben und welche Vorstellungen zur Art der Aufgabenerfüllung existieren.
•Markterkundung
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
Sie haben Fragen?
Kontakt