Interessenkollision
Auftragsvergaben dürfen durch keinerlei Interessenkollisionen beeinflusst werden. Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte (§ 6 Abs. 2 VgV). So begründet u.a. das gleichzeitige Tätigwerden sowohl auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers und eines Bieters einen Interessenkonflikt. Hier sind vielfältige Konstellationen denkbar. Nach § 6 Abs. 1 VgV werden deshalb bestimmte Personen auf der Seite des öffentlichen Auftraggebers von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen.
- vgl. Projektant
- vgl. Ausschluss eines Bieters
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
Sie haben Fragen?
Kontakt