Vorinformation mit Interessenbekundung
Plant der öffentliche Auftraggeber eine Auftragsvergabe, so kann er dies durch Veröffentlichung einer Vorinformation unverbindlich anzeigen. Weiter geht die Möglichkeit einer Vorinformation mit Aufruf zur Interessenbekundung. Im Zuge einer Veröffentlichung einer Vorinformation mit Aufruf zur Interessenbekundung nach § 38 Abs. 4 VgV haben Unternehmen die Möglichkeit, dem öffentlichen Auftraggeber eine formlose Interessenbekundung zu übermitteln. Sie geben dem Auftraggeber hierdurch bekannt, dass sie Interesse haben, sich an dem Vergabeverfahren zu beteiligen. Im Anschluss daran fordert der öffentliche Auftraggeber alle Unternehmen auf, die eine entsprechende Interessenbekundung übermittelt haben, ihr Interesse an einer weiteren Teilnahme zu bestätigen. Mit dieser Aufforderung zur Interessensbestätigung startet der Teilnahmewettbewerb. Unternehmen, die ihr Interesse nicht auf diese Weise bekundet haben, sind vom Verfahren ausgeschlossen. Das Verfahren hat kaum praktische Relevanz.
Nicht zu verwechseln ist die Interessenbekundung mit dem Interessensbekundungsverfahren.
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