Inhouse-Geschäft oder Inhouse-Vergabe
Öffentliche Aufträge sind auszuschreiben, wenn sowohl der persönliche als auch sachliche Anwendungsbereich eröffnet ist und die jeweils maßgeblichen Schwellenwerte überschritten sind. Hierbei sieht § 108 GWB eine Ausnahme für die sogenannten Inhouse-Geschäfte vor.
Inhouse-Geschäfte sind Aufträge an eigenständige juristische Personen, über die der öffentliche Auftraggeber eine Kontrolle ausübt “wie über eine eigene Dienststelle” und die im Wesentlichen (mehr als 80 %) Aufgaben ausführen, mit denen sie von diesem öffentlichen Auftraggeber betraut wurden. Auch eine Beauftragung im umgekehrten Fall (beherrschter öffentliche Auftraggeber an beherrschende juristische Person) ist möglich. Die unterschiedlichen Konstellationen, wann eine vergaberechtsfreie Inhouse-Vergabe möglich ist, sind in § 108 Abs. 1-5 GWB geregelt.
Auch unter Schwester-Unternehmen, die von derselben Mutter beherrscht werden, können Aufträge im Wege der Inhouse-Vergabe vergeben werden.
Eine Inhouse-Vergabe ist auch möglich, wenn das Unternehmen, an das der Auftrag vergeben werden soll, von mehreren öffentlichen Auftraggebern gemeinsam beherrscht wird.
Liegen die Voraussetzungen des Inhouse-Geschäfts vor, muss kein Vergabeverfahren durchgeführt werden. Der Öffentliche Auftraggeber wird dann wie ein verwaltungsinternes Handeln betrachtet.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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