Gleichbehandlung
Das Gebot der Gleichbehandlung gehört zu den Grundsätzen des Vergabeverfahrens gemäß § 97 Abs. 2 GWB. Alle an einem Auftrag interessierten Unternehmen sind daher gleich zu behandeln. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Aus ihm folgt beispielsweise, dass vorbefasste Unternehmen oder Projektanten gegenüber anderen Wettbewerbern keine relevanten Informationsvorsprünge haben dürfen oder dass hinsichtlich der Nachforderung von fehlenden Angaben – soweit diese erlaubt ist – bei allen Bietern gleiche Maßstäbe anzulegen sind. Dies gilt auch bei Verhandlungen im Rahmen des Verhandlungsverfahrens.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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