Vergabelexikon
Gewerk
Der vergaberechtliche Grundsatz der Losbildung gebietet, dass Leistungen in der Menge nach Teillosen und/oder getrennt nach Art oder Fachgebiet in Fachlosen zu vergeben sind (§ 97 Abs. 4 Satz 2 GWB). Bei Bauaufträgen werden nach Art oder Fachgebiet zusammengehörende Tätigkeiten als “Gewerke” bezeichnet.
•Lose
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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