Geheimwettbewerb
Ein wesentliches Ziel des Kartellvergaberechts ist die Schaffung eines kompetitiven Wettbewerbs, § 97 Abs. 1 Satz 1 GWB. Damit dieser nicht in unzulässiger Weise verfälscht werden kann, beispielsweise durch Kenntniserlangung der Angebotspreise von Mitbewerbern, werden Vergabeverfahren in einem geheimen Wettbewerb durchgeführt. Nur wenn jeder Bieter in Unkenntnis der Angebote, Angebotsgrundlagen und Angebotskalkulation anderer Mitstreiter anbietet, ist ein echter Bieterwettbewerb möglich. Kurz gesagt: Es ist dem Vergabeverfahren immanent, dass die Beschaffung von Leistungen im Geheimwettbewerb durchgeführt wird.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft
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