Fortgeschrittene elektronische Signatur
Der Auftraggeber legt fest, in welcher Form Angebote einzureichen sind. Soweit der Auftraggeber es wünscht, müssen elektronisch übermittelte Angebote mindestens mit einer so genannten fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen sein (Art. 3 Nr. 11, Art. 26 eIDAS VO), vgl. § 38 Abs. 6 Nr. 1 UVgO, § 53 Abs. 3 Nr. 1 VgV, § 13 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A.
Im Gegensatz zur so genannten einfachen elektronischen Signatur wird diese mit einem einmaligen Signaturschlüssel erstellt. Die fortgeschrittene elektronische Signatur genügt jedoch nicht der per Gesetz geforderten Schriftform auf Papier im Sinne des § 126 BGB. Insoweit bedarf es gem. § 126a BGB einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Nr. 12, Nr. 15, Nr. 23 eIDAS-VO)
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte sowie Thümmel, Schütze & Partner Rechtsanwälte
Nähere Informationen zu elektronischen Signatur erhalten Sie im Vergabe24-Blog.
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