Fehlende Erklärungen
Der Auftraggeber bestimmt die Angaben und Erklärungen, die bei Angebotsabgabe vorliegen müssen. In Bauvergabeverfahren muss der Auftraggeber dem Bieter Gelegenheit zum Nachreichen fehlender Erklärungen und Nachweise binnen 6 Kalendertagen geben, wenn kein zwingender Ausschlussgrund vorliegt, vgl. § 16a VOB/A, § 16a EU VOB/A.
Bei Vergabeverfahren nach VgV und SektVO kann er diese binnen einer von ihm zu setzenden Nachfrist nachfordern. Die Nachforderung von Preisen ist aber auch hier nur in Ausnahmefällen und eingeschränkt möglich. Voraussetzung ist, dass lediglich in einer einzelnen, unwesentlichen Position die Angabe des Preises fehlt und durch die Außerachtlassung dieser Position der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge, auch bei Wertung dieser Position mit dem höchsten Wettbewerbspreis, nicht beeinträchtigt werden.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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