Vergabelexikon
Ex-Post Bekanntmachung
Der öffentliche Auftraggeber informiert nach Zuschlagserteilung in geeigneter Weise, z.B. auf Internetportalen oder im Beschafferprofil, über die Auftragsvergabe, wenn bei beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb der Auftragswert EUR 25.000 netto oder bei freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb der Auftragswert EUR 15.000 netto übersteigt. Diese Information wird 6 Monate vorgehalten und muss die in § 20 Abs. 2 VOB/A genannten Informationen umfassen.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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