Vergabelexikon

Ex-Post Bekanntmachung

Der öffentliche Auftraggeber informiert nach Zuschlagserteilung in geeigneter Weise, z.B. auf Internetportalen oder im Beschafferprofil, über die Auftragsvergabe, wenn bei beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb der Auftragswert EUR 25.000 netto oder bei freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb der Auftragswert EUR 15.000 netto übersteigt. Diese Information wird 6 Monate vorgehalten und muss die in § 20 Abs. 2 VOB/A genannten Informationen umfassen.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte 

Wichtige Begriffe einfach und verständlich erklärt

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In unserem umfangreichen Lexikon haben wir alle wichtigen Begriffe für Sie gesammelt und leicht sowie einfach verständlich erklärt. Mehr als 200 Fachbegriffe stehen ihnen zur Verfügung, die wir fortlaufend um weitere ergänzen. So bleibt keine Frage offen.

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