Vergabelexikon

eVergabe (elektronische Vergabe)

In jedem Stadium eines Vergabeverfahrens sollen sowohl die Auftraggeber als auch die Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nutzen (eVergabe). Die Pflicht zur Umstellung auf den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) im Vergabeverfahren betrifft die elektronische Erstellung und Bereitstellung der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen, die elektronische Angebotsabgabe sowie die elektronische Vorbereitung des Zuschlags.

EU-Vergaben
Die Umstellung auf die elektronische Kommunikation bei EU-weiten Vergaben ist zwingend, und zwar unabhängig vom Liefer- oder Leistungsgegenstand, der der Vergabe zugrunde liegt. Seit dem 18. April 2016 dürfen EU-weite Bekanntmachungen nur noch elektronisch beim Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union eingereicht werden.

Seit dem 19. Oktober 2018 dürfen Angebote oberhalb der geltenden Schwellenwerte nur noch elektronisch eingereicht werden (elektronischen Angebotsabgabe). Andere als elektronische Angebote dürfen nach den vorgenannten Stichtagen, außer in wenigen Ausnahmefällen (z.B. Vergaben nach VSVgV), nicht mehr verlangt, entgegengenommen und im Vergabeverfahren berücksichtigt werden.

Nationale Vergaben
Die verpflichtende Einführung der eVergabe bei Verfahren unterhalb des Schwellenwerts, unterliegt der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Eine entsprechende Verpflichtung zur Anwendung der eVergabe ergibt sich bei manchen Ländern aus den jeweiligen Landesvergabegesetzen bzw. erfolgt durch einen verweisenden Anwendungsbefehl auf die Bestimmungen der UVgO.
Im Rahmen von nationalen Bauvergaben wird den Auftraggebern weiterhin eine Wahlfreiheit eingeräumt. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 2 VOB/A dürfen Auftraggeber ab dem 19.Oktober 2018 selbst darüber entscheiden, ob sie schriftliche Angebote weiterhin zulassen oder nicht. Bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach der UVgO ist die ausschließlich elektronische Angebotsabgabe seit dem 1. Januar 2020 verpflichtend (§ 38 Abs. 3 UVgO), sofern keine Ausnahme nach § 38 Abs. 4 UVgO vorliegt.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte

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Lesen Sie mehr zum Thema eVergabe im Vergabe24-Blog.

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