Eröffnungstermin
Die Anwesenheit der Bieter und ihrer Vertreter im Eröffnungstermin (auch “Submissionstermin” genannt) ist nur noch bei nationalen Vergaben von Bauleistungen im Wege einer öffentlichen Ausschreibung oder beschränkten Ausschreibung zulässig, sofern schriftliche Angebote zugelassen sind. Dies vermittelt den Bietern Kenntnis über die Anzahl der eingegangenen Angebote, die Namen der Bieter sowie die Endbeträge der abgegebenen Angebote. Bei sonstigen Vergabeverfahren ist kein bieteröffentlicher Submissionstermin vorgesehen.
Bei sonstigen Vergabeverfahren gilt:
Bei der Einreichung sowohl elektronischer als auch schriftliche Angebote erfolgt deren Öffnung von mindestens zwei Vertretern der Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Eröffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist, vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 VOB/A, § 40 UVgO, § 54 VgV. Nur bei nationalen Bauvergaben, die bislang noch die Einreichung schriftlicher Angebote über den 19. Oktober 2018 hinaus gestatten, gilt das Prinzip der Öffnung von Angeboten von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers nicht, § 14a Abs. 1 Satz 1 VOB/A.
- vgl. Submission
- vgl. Submissionsergebnis
- vgl. Eröffnungstermin
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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