Vergabelexikon

elektronische Auktion

Bei EU-weiten Vergaben, kann der öffentliche Auftraggeber i.d.R. innerhalb eines offenen bzw. nichtoffenen Verfahrens oder Verhandlungsverfahren vor Zuschlag eine elektronische Auktion durchführen, vgl. §18 UVgO, §120 Abs. 2 GWB. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Vergabeunterlagen inhaltlich entsprechend präzise beschrieben sind und die ausgeschriebene Leistung durch automatische Bewertungsmethoden eingestuft werden kann vgl §25 Abs. 1 Satz 1 VgV. Der Auftraggeber muss in der Auftragsbekanntmachung bereits die elektronische Auktion ankündigen. Zudem muss der elektronischen Auktion eine vollständige erste Bewertung aller Angebote vorausgehen.

Anschließend können die teilnehmenden Unternehmen ihre Preise elektronisch nach unten korrigieren oder neue Werte, die auf bestimmte Teile des Angebots abzielen, vorstellen. In eventuell (nicht zwingend) mehreren, aufeinanderfolgenden Phasen werden dann die so eingegangenen veränderten Angebote durch automatische Bewertungsmethoden klassifiziert. Nach jeder Phase werden alle teilnehmenden Bieter bzw. Bewerber über ihre Platzierung innerhalb der Rangfolge informiert. Ist ein vorher festgelegter Zeitpunkt erreicht, werden keine neuen Preise mehr mitgeteilt oder ist die letzte Phase der elektronischen Auktion abgeschlossen, teilt der Auftraggeber entsprechend des Ergebnisses den Zuschlag mit.

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