Vergabelexikon
Diskriminierungsverbot
Das Diskriminierungsverbot (Gleichbehandlungsgebot) des § 97 Abs. 2 GWB folgt aus dem Ziel des europäischen Vergaberechts, einen europaweiten Markt für öffentliche Aufträge zu schaffen. Regelungen, die eine nicht ausdrücklich gestattete Bevorzugung nationaler Bieter zur Folge haben, sind daher unzulässig. Darüber hinaus erfordert das Nichtdiskriminierungsgebot auch die Gleichbehandlung aller an einem Vergabeverfahren beteiligten Bieter bzw. der am Auftrag interessierten Unternehmen.
- vgl. Nichtdiskriminierung
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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