Vergabelexikon

Direktauftrag

Mit Einführung der UVgO ging die Umbenennung des Direktkaufs in Direktauftrag einher. Geregelt in §14 UVgO ist dies im Liefer- und Dienstleistungsbereich möglich bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1.000 Euro (netto).  Unter Berücksichtigung der Haushaltgrundsätze, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, können dann Leistungen ohne Vergabeverfahren vergeben werden. Der Auftraggeber ist aber laut UVgO dazu verpflichtet, zwischen beauftragten Unternehmen zu wechseln. In den jeweiligen Landesgesetzen werden teilweise – von § 14 UVgO abweichende – höhere Grenzwerte festgesetzt. 

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