Dienstleistungskonzession
Eine Dienstleistungskonzession unterscheidet sich von einem Dienstleistungsauftrag dadurch, dass die Gegenleistung – wie bei der Baukonzession – nicht in einem vorher festgesetzten Preis, sondern in dem Recht besteht, die zu erbringende eigene Leistung zu nutzen und die Investitionen hierdurch zu refinanzieren, § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Dabei ist unschädlich, dass der Konzessionsnehmer als Gegenleistung neben dem Recht zur Verwertung ein Entgelt erhält.
Kennzeichnend ist, dass der Konzessionär – ganz oder zum überwiegenden Teil – das wirtschaftliche Risiko trägt. Eine Dienstleistungskonzession ist wie eine Baukonzession oberhalb der Schwellenwerte europaweit auszuschreiben, es gilt insoweit jedoch ein erleichtertes Regime, vgl. Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV).
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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