Bindefrist
Bieter sollen schnellstmöglich Klarheit über die mit der Angebotsabgabe erfolgte Bindung von Kapazitäten erhalten. Die Bindefrist eines Angebots bestimmt den Zeitraum, in dem ein Bieter an sein Angebot zivilrechtlich gebunden ist und es nicht zurückziehen oder ändern kann.
Diese Frist muss unter Berücksichtigung der erforderlichen Zeit zur Prüfung und Wertung der Angebote angemessen sein. Bei EU-weiten Bauvergaben im offenen oder nicht offenen Verfahren darf die Bindefrist regelmäßig nicht mehr als 60 Kalendertage betragen (§ 10a EU Abs. 8 VOB/A), bei Bauvergaben unterhalb des Schwellenwerts nicht mehr als 30 Kalendertage (§ 10 Abs. 4 Satz 3 VOB/A).
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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