Beurteilungsspielraum
Nach der herrschender Rechtsprechung verfügen öffentliche Auftraggeber bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens über einen gewissen Beurteilungsspielraum. Insbesondere im Hinblick auf die hinreichende Eignung eines Bieters anhand der eingereichten Referenzen oder im Rahmen der Angebotswertung kommt der Beurteilungsspielraum zum Tragen. Gerichte können solche Entscheidungen von öffentlichen Auftraggebern nur eingeschränkt überprüfen. Im Vergabeverfahren ist daher nur kontrollfähig, ob
- das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde,
- von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde,
- die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nicht auf sachwidrigen Erwägungen beruhen und
- nicht gegen allgemein gültige Vergabegrundsätze verstoßen worden ist.
Dazu gehören Entscheidungen wie beispielsweise in Bezug auf die hinreichende Eignung eines Bieters anhand der eingereichten Referenzen oder die Angebotswertung. Dabei gebietet der Transparenzgrundsatz, dass die maßgebenden Erwägungen dokumentiert werden.
- vgl. Dokumentation
- vgl. Nachprüfungsverfahren
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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