Vergabelexikon

Beurteilungsspielraum

Nach der herrschender Rechtsprechung verfügen öffentliche Auftraggeber bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens über einen gewissen Beurteilungsspielraum. Insbesondere im Hinblick auf die hinreichende Eignung eines Bieters anhand der eingereichten Referenzen oder im Rahmen der Angebotswertung kommt der Beurteilungsspielraum zum Tragen. Gerichte können solche Entscheidungen von öffentlichen Auftraggebern nur eingeschränkt überprüfen. Im Vergabeverfahren ist daher nur kontrollfähig, ob

  • das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde,
  • von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde,
  • die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nicht auf sachwidrigen Erwägungen beruhen und
  • nicht gegen allgemein gültige Vergabegrundsätze verstoßen worden ist.

Dazu gehören Entscheidungen wie beispielsweise in Bezug auf die hinreichende Eignung eines Bieters anhand der eingereichten Referenzen oder die Angebotswertung. Dabei gebietet der Transparenzgrundsatz, dass die maßgebenden Erwägungen dokumentiert werden.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte

Wichtige Begriffe einfach und verständlich erklärt

Werden Sie zum Experten

In unserem umfangreichen Lexikon haben wir alle wichtigen Begriffe für Sie gesammelt und leicht sowie einfach verständlich erklärt. Mehr als 200 Fachbegriffe stehen ihnen zur Verfügung, die wir fortlaufend um weitere ergänzen. So bleibt keine Frage offen.

Sie haben Fragen?

Kontakt

Wir sind gerne für Sie da. Nutzen Sie einfach dieses Kontaktformular oder rufen Sie uns an. Sie erreichen uns Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr unter +49 345 122601-31.