Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
Der öffentliche Auftraggeber kann durch besondere Vertragsbedingungen diejenigen Bedingungen des Auftrages regeln, welche in Abweichung von den Vorgaben in VOB/B oder VOL/B die Erfordernisse des konkreten Einzelfalles regeln. Soweit diese individuell vereinbart werden, sind sie nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen und unterfallen daher nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
Bei Bauvorgaben sieht die VOB/B ausdrücklich Besondere Vertragsbedingungen vor, wenn die Regelungen der VOB/B eine gesonderte Abrede zwischen den Parteien voraussetzen –
z.B. §§ 5, 11, 17 VOB/B – oder eine Öffnungsklausel beinhalten.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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