Vergabelexikon
Beschwerde, sofortige
Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig, vgl. § 171 Abs. 1 GWB. Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten, d.h. Antragsteller, dem öffentlichen Auftraggeber sowie jene Unternehmen, die die Vergabekammer zum Verfahren beigeladen hat (§ 162 GWB), zu, sofern sie durch die Entscheidung der Vergabekammer beschwert sind. Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft
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