Berichtigung einer Bekanntmachung
Bei der Abwicklung von Vergabeverfahren kann es vorkommen, dass sich Fehler in die Auftragsbekanntmachung einschleichen oder nach Veröffentlichung inhaltliche Änderungen im Verfahren vorgenommen werden müssen. In diesen Fällen ist der Auftraggeber gehalten, durch Veröffentlichung einer Änderungsbekanntmachung diese Fehler zu berichtigen oder auf inhaltliche Änderungen in der Bekanntmachung hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn die Angaben in der Auftragsbekanntmachung mehrdeutig oder intransparent sind. Wird die Berichtigung der Bekanntmachung kurz vor Ablauf der Teilnahme- oder Angebotsfrist veröffentlicht, ist den Bietern eine Fristverlängerung einzuräumen.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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