Bekanntmachung
Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, die Durchführung eines Vergabeverfahrens öffentlich bekannt zu machen. Ausnahmen bestehen nur bei der Durchführung von Verhandlungsverfahren/freihändigen Vergaben ohne vorherige Bekanntmachung, die nur ausnahmsweise zulässig sind.
Nationale und europaweite Vergabeverfahren unterscheiden sich hinsichtlich der Bekanntmachung sowohl im Hinblick auf die Form der Bekanntmachung als auch hinsichtlich des Inhalts der Bekanntmachung. § 12 VOB/A, § 28 Abs. 1 UVgO regeln, wie die Bekanntmachung eines nationalen Vergabeverfahrens zu erfolgen hat, die Bekanntmachung europaweiter Vergabeverfahren ist in § 12 EU Abs. 3 Nr. 2 VOB/A sowie § 37 VgV geregelt.
- vgl. Bekanntmachungstext
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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