Vergabelexikon

Ausschreibungsreife

Der Grundsatz der Ausschreibungsreife besagt, dass der Auftraggeber die zu erbringende Leistung erst ausschreiben darf, wenn die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und alle ggf. benötigten Genehmigungen vorliegen.

Darüber hinaus sollen öffentliche Auftraggeber gemäß § 2 EU Abs. 8 VOB/A das Vergabeverfahren erst dann beginnen, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft

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