Archivierungsfrist
Die Aufbewahrungspflicht bezweckt, den Ablauf eines Vergabeverfahrens und den abgeschlossenen Vertrag v.a. im Falle einer haushaltsrechtlichen Rechnungsprüfung umfassend darlegen zu können. Auch für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Vertragsänderung (§ 132 GWB) sind die Akten von Bedeutung. Die Unterlagen sind gem. § 8 Abs. 4 S. 1 VgV bis zum Ende der Laufzeit des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung aufzubewahren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags. Die Archivierungsfristen sind gleichzeitig Aus Die Aufbewahrungspflicht bezweckt, den Ablauf eines Vergabeverfahrens und den abgeschlossenen Vertrag v.a. im Falle einer haushaltsrechtlichen Rechnungsprüfung umfassend darlegen zu können. Auch für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Vertragsänderung (§ 132 GWB) sind die Akten von Bedeutung. Die Unterlagen sind gem. § 8 Abs. 4 S. 1 VgV bis zum Ende der Laufzeit des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung aufzubewahren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags. Die Archivierungsfristen sind gleichzeitig Ausdruck des Transparenzgebots.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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