Vergabelexikon

Angebot

Das Angebot eines Bieters ist nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB eine Willenserklärung, die erst dann wirksam wird, wenn das Angebot dem Auftraggeber zugeht. Grundlage des Angebots ist der wirkliche Wille und nicht der Wortlaut an sich, vgl. § 133 BGB. Im Angebot müssen Gegenstand und Inhalt des Vertrages so angegeben werden, dass die Annahme durch ein einfaches „Ja“ erfolgen kann. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, die Vergabeunterlagen so auszugestalten, dass dies möglich ist. Damit entspricht das Zustandekommen des Vertrages durch Angebot und Annahme dem üblichen zivilrechtlichen Grundsatz.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft

Wichtige Begriffe einfach und verständlich erklärt

Werden Sie zum Experten

In unserem umfangreichen Lexikon haben wir alle wichtigen Begriffe für Sie gesammelt und leicht sowie einfach verständlich erklärt. Mehr als 200 Fachbegriffe stehen ihnen zur Verfügung, die wir fortlaufend um weitere ergänzen. So bleibt keine Frage offen.

Sie haben Fragen?

Kontakt

Wir sind gerne für Sie da. Nutzen Sie einfach dieses Kontaktformular oder rufen Sie und einfach an. Wir sind erreichbar unter 0345 12260131 von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr.